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eines änderest stehestt so bleibest a>st Ende stnb noch die ober-sten übrig; man müßte zulezt, wie auch verschiedeneStaatslehrcr sagen/ nur die zerstreut lebenden un-abhängige n Hausvater ober Landbesizer/ dieje-nigen die bisher keinen Oberen über stch erkannten, alsPaciscenten annehmen, folglich genau zu reden die ur-sprüngliche Genossenschaft aus lauter Fürsten zusam»mensezen, «> welches absurd ist und auch dem ersten Grund-
Pufendorf sagt ausdrüklich: »Die Weiber, Kinder undDiener wie auch die zeitlichen Einwohner und Fremde seyennicht Bürger. De jure d. er g. L, VII. c. 2. z. 20.Sollte nicht in diesen Classen ein ganzes Volk bestehen kön-nen? Sidney erkennt nur die Bcfizer von Irancs fies»(Kronlehen ) als Bürger an, die übrigen nennt er ivcoliL.I. c. Ch. in. Sect. 38. SönNenfels läßt seinen ge-sellschaftlichen Vertrag durch die zerstreut lebendenunabhängigen Hausvater schlirssem DergleichenHausväter find aber Fürsten- Gchlözcr nimmt die Haus»väter, welche bisher so frey waren als der Kay»ser, zu Paciscente» an. »Der bürgerliche Contract, sagt»er, schüze die Krauen, Kinder und Knechte nicht." Wieweit geht der Begriff Knechte? Seltsamer bürgerlicherContrakt, der den größten Theil der Menschen nickt sckuzt IWas braucht man ihn denn, die übrigen können sich selbsthelfen. Kant schließt alle diejenigen von der Staats-Bür-gerschaft aus, die nicht seldfiständig sind, die ihre Existenz(Nahrung und Sckuz) von anderen erhalten. Metaph,Rechtslehre p. 167. Was bleibt wohl übrig als die Für-sten selbst? Schmatz macht nur die Bestzcr von Landgü-tern (was für Landgüter?) zu eigentlichen Bürgern undsezt die Bürger einer Stadt zusammengenommen einem ein-zelnen Landgutsbestzer gleich. (Natürl. Staats-Recht 1794),Man hat den neueren Philosophen vorgeworfen, sie dehnte»die sogenannte Staats-Bürgerschaft stets so weit aus, daßsie selbst davon seyn könnten; was weiter unten sey, werdz
Erster Paus. II