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lung der aufgetragenen Pflichten zu urtheilen, über eigeneSach einen auch für andere verbindlichen Willen zu äuße-ren, inner den Gränzen ihres Befugnisses Vorschriftenzu ertheilen und zu vollziehen, sich selbst unter einanderdurch Vertrage Geseze aufzulegen? Sollen sie auch in ei-gener Sach und unter den Ihrigen kein Richter - Amtmehr ausüben, keine Streitigkeiten entscheiden, nieman-den zu bestrittenem oder unbestrittenem Recht verhelfendürfen, auch wenn ihre Macht dazu hinreichend ist ? Wirdselbst jeder geringe HauSzwist vor daö allmächtige undallein mächtige Staars -Oberhaupt kommen müßen? Odersollen sie etwa auf das Strafrccht Verzicht thun und fol.cheö der neuen SraatS-Gewalt ausschließend übertra»gen ? Wird auch kein Vater seine Kinder, kein Herr seineDiener, kein Meister seine Gesellen, kein Lehrer seineSchüler für verlezte Pflichten, mft Zusprächen, Verwei-sen, Arresten, geringen Bußen, aufgelegten Disciplinenoder lästigeren Arbeiten, kleinen körperlichen Züchtigungen,Ausstoßung oder Verbannung aus seinem Gebiet mehr be-trafen dürfen, auch wenn seine Macht dazu hinreicht under dieselbe nicht mißbraucht? Wer wird dazu einwilligen?Soll sich der Staat mit jeder solchen Kleinigkeit befassen?Ist übrigens nicht jedes Uebel, das wegen einer Beleidigungund in Hinsicht auf künftige Sicherheit von Seiten des Be»lleidigten zugefügt wird, eine Strafe? Soll man dem Räu.der feines Eigenthums, dem Schänder seines Weibes ru.hig zusehen auch wenn man ihn auf der Stelle züchtigenund zur Genugthuung anhalten kann? Wo bleibt da-Recht des Widerstands und selbst der Nothwehr im engstenSinn, wenn man dem Beleidiger kein Uebel zufügen darf,oder nicht ein größeres als man selbst erlitten hat?"> Oder
*;) W» ist also die Gränze r warum strafen nur die Fürsten in