Vierzehntes Capitel.
Von den Schranken aller Macht oder demallgemeinen Pflicht- Gesez.
I. Unterschied zwischen natürlicher Macht und schädlicher Ge-walt.
H. Nothwendigkeit eines allgemeinen Pflicht-GesezeS, als Re'gel der Macht und Freyheit-
III. Beweis der Existenz dieses natürlichen GesezeS.
IV. Inhalt desselben: Gerechtigkeit und Liebe.
v. Seine Eigenschaften. Kennzeichen seiner Göttlichkeit. Esist a. angeboren, b. allgemein, c. nothwendig, unent-behrlich, unzerstörbar. «I- ewig in Ursprung und Fort-dauer, unveränderlich. «- evident, f. DaS oberste undhöchste, indispensabel- g- Das mildeste und freundlichste.
VI. Seine Verbindlichkeit. Einzig wahrer Grund desselben. Der-Wille des Gesezgcbers. Natürliche Belohnungen und na-türliche Strafen.
vil. Anwendung davon auf die Mächtigen.
Müßte man nicht in unseren Tagen bey jeder aufgestelltenWahrheit ihrem Mißverstand oder ihrer absichtlichen Ver-drehung sorgfältig vorbeugen: so sollte es nach dem bishergesagten kaum nöthig seyn, hier noch die natürliche Machtoder Ueberlegenheit (potentia) von der schädlichen Ge-walt (vis) die Herrschaft welche die Natur giebt von ih-rem MiSbrauch welcher der Menschen Schuld ist / *> zuunterscheiden. Ist etwa weil überall der Mächtigere herr-
i) Quod ereati «int reges , (superiores) consilii fuit divini,quod improbi suerint ipsorum ( vel etiam populi ) cul-psB adscribendum. Nie. Caassin de regn. Dissertat . 65.