Band 
Erster Band. Einleitung. Darstellung, Geschichte und Critik der bisherigen falschen Systeme.
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Wohlwollens-Entziehung ahnöthjgen. *<> AVer nur dieVereinigung von beyden ist das vollkommene, nur steerfüllt daö Ganze deS Gesezeö.

Außer dem Charakter der Unverlezbarkeit oder zwin-genden Nothwendigkeit, die nur den eigentlichen Namr-Gesezrn oder der Ordnung der Körper-Welt zukömmtthaben übrigens'diese natürlichen Pflicht-Geseze alle Ei-genschaften und Kennzeichen der Göttlichkeit, woran sitvon bloßen Menschen - Geboten so leicht unterschieden wer-den können. Sie stnd angeboren, nie von Menschengegeben, vonunerforschlichem Ursprung, 2S > all-dieweil die menschlichen immer einen Zeitpunkt ihrer Ent-stehung haben; allgemein, d. h. in allen Zeiten, allen

*;) Ee wäre dieser Grundsü; einer ungemcin reichhaltigen Ent*wiklung fähig. Er füllt eine wesentliche ftife in der Wis-senschaft aus , versöhnt das strenge Recht mit der Mensch-lichkeit auf die einzige befriedigende Weise, erklärt eineMenge von Gcsezen und Uebungen, die sonst als ungerechterscheinen müßten und giebt sowohl für daS Betragen derPrivat. Personen als für die Gesezgcbung und Regierungeine überaus richtige und fruchtbare Regel an die Hand.Ja! es ist sogar dieser indirekte Awang durch eigenes In«tcreffe oft wirksamer als physische Gewalt. Im Völkerrechtist es ziemlich angenommen, daß die officia humanitatisdurch Retorsion erzwungen werden dürfen, aber im Privat-Recht gilt die Ncmliche Regel und wird auch überhaupt vottalle» Menschen mit allgemeinem Beyfall ausgeübt.

Leges excelsae quarum solus Deus pater est, hecjiie easmortalis hominum natura pcpcril . Sophocles ; Neq.origo quse sit ejus juris tilli cognitum est. Id-. Lex nonscripta sed nata , quam neu didicimus accepimus, legi-mus etc. ad quam non docti sed facti, no« instituti se4imbuti sumus. Cie. de Rep.