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Erster Band. Einleitung. Darstellung, Geschichte und Critik der bisherigen falschen Systeme.
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meinen noch nie geläugnet worden, -> denn durch sol-chen Zwang fordert man nur das Seinige zurük, manthut niemanden Unrecht, sondern handhabet nur daö na-türliche oder göttliche Gesez , wozu jeder Mensch nach sei-nen Kräften befugt, ja sogar verpflichtet ist. Auch liegtdieser Widerstand, diese gerechte Selbstvertheidigung underlaubte Selbsthülfe so tief in der Natur der Menschen«nd aller lebendigen Geschöpfe, daß ste ihnen durch keineSophistereyeu abgesprochen, Lurch keine menschlichen Ge-seze oder Einrichtungen je wird aufgehoben werden kön-nen. E§ gilt aber dieses Befugniß, eben weil eS einesgöttlichen Ursprungs ist, überall und zu allen Zeiten, nichtnur in den außergefellige» sondern auch in den geselli-gen Verhältnissen, und die Menschen haben darauf niema-len Verzicht geleistet noch Verzicht leisten können. 3> Dennder Unterschied zwischen dem geselligen oder sogenannt bür-gerlichen und dem außergeselligen oder sogenannt natürli-chen Zustand (welcher aber nicht natürlicher ist als der

2) Vim vi repellere licet. — Omnium mortalium consensujustissima est belli causa propulsare injurias et tueri ar-mis focos , liberos , patriam. Paul Jovius, s, auch Cie.pro Milone c. II.

3) Die seltsame Doctrin von der absolut verbotnen Selbsthülfe,eine Lehre für welche alle Missethäter ihrem Urheber eineEilbsäule errichten sollten, kömmt auch von dem bürger-lichen Coutract, dieser Mutter und Wurzel aller anderenIrrthümer her. Denn der angeblichen Genossenschaft mußtedoch ein Zwek untergeschoben werden und da dergleichen Sy-steme meist von Juristen geschrieben worden, so konnte je-ner Zwek nur in der Einführung von Prozessen bestehen,und damit ei desto mehr ja über alles Prozesse gebe: s»mußte die Selbsthülfe verboten oder iin bürgerlichen Lontraetaufgehoben worden seyn,