gewesen oder noch verkoken gegen versuchten Mord/ ge-gen den Beleidiger seiner Person und seines KörperS/ denSchänder seines Weibs und seiner Kinder, den Räuberseines Eigenthums auf der Stelle Gewalt zu gebrauchen,Nicht nur vor der Verübung des Verbrechens- sondernauch nachdem es vollendet ist, nicht nur zur Abwendungder Gefahr, sondern auch zur Sicherheit für die ZukunftWem war eS je untersagt einen Beutelschneider oder offe-nen Dieben zu ergreifen und ihm das gestohlne wieder zuentrcissen, Frevel und Gewaltthätigkeiten von seinem HauSnnd seinen Gütern thätlich abzuwenden, Io > den bei-zenden Gegenwerth einer rechtlichen Schuld-Anspracheeinstweilen zurükzubehallen, bis zur Erfüllung strengerRechtsschuldigkeiten gegenseitige Rechtspflichten abzuschla-gen und so durch Retorston sich selbst zu helfen ? Auch sindmir wenigstens keine menschlichen Gesezbücher bekannt,in welchen den Menschen gerechte Selbsthülfe absolut ver-holen worden sey und wenn je in einige neuere, durch dirPrivat - Meynung ihrer Concipienten etwas dergleichen
Frcystätte entgegen/ und zwar auch diese« nur zu Gunsteneine« unvorsezlichen LodschlagS.
io) G»U man auch keinen ObstLieb, kein Pferd das an einemZaune weidet/ kein fremdes Huhn das in einer Wiese flat-tert/ keine Laube die Korn frißt, mehr wegjagen dürfen?soll der Staat allein auch gegen diese Beleidigungen ga.rantiren, wie unlängst «ine Zeitschrift in meinem Vater-land zur Verbesserung des Akerbaus vorgeschlagen hat?u) Wäscherinnen, HauSvermiether >c. pflegen die Effekten alsPfand zurükzubehalten, wenn sie befürchten von wegziehen-den Schuldnern nicht bezahlt zu werden. Wirthe legen Be-schlag auf Pferd und Wagen, wenn man ohne Berichtigungder Zeche fortreisen will- Das hat sie das natürliche Gesezgelehrt- Wo ist das inenschliche da« ihnen diese Selbsthülfeverböte oder der Richter der sie dafür bestrafte?