ringeschlichen ftyn mag: "> so wird dieses Gest; durchdie allgemeine Uebung und andere Vorschriften widerlegt;daS naturwidrige Verbot existirt nur auf dem Papier undnicht in der Wirklichkeit; es hilft sich dennoch ein jederso weit seine Kräfte reichen > so weit er eS ohne Gefahrfür sich selbst thun kann oder thun will. Im Gegentheilkenne ich mehrere positive Gesezbücher, in denen das Rechtder Selbsthülfe auüdrüklich anerkannt und gestattet wird,nicht etwa blos als AuSnahm in einzelnen Fällen, son-dern als allgemeine sich von selbst verstehende Regel , undwo zum deutlichen Beweis desselben die richterliche Hülfenur alö suppletorifch dargestellt wird , wenn der Belei-digte unvermögend sey sein Recht selbst zu handhaben oderihm solches von der Klugheit mißrathen werde. DaSwar überhaupt der Geist aller alteren, der Natur treueren
n) Z. V- in dem Preußischen Gesezbuch. Einl. §. 60„ Nur so weit ist die Gelbsthülfe erlaubt/ als die Hülfe des„StaalS nicht schnell genug erfolgen kann, einen un»,, wiberbringlichen Schaden abzuwehren. “ Wo ist sie dann sonstverboten gewesen als in dem Kopf der Concipiente»? Sie sol--len da« frühere Gesez vorweisen. Wenn kann die Hüls desStaats nicht schnell genug erfolgen? wer ist Richter darü-ber? Heißt das nicht die Gelbsthülfe beynah in allen Fallen wie-dergestatren ? Hat sich nicht Hr. K l e i n selbst (einer der Ver-fasser) gegen den gewaltigen und geistreichen Angriff desHrn. Schlossers zwar schwach genug aber Loch selbst ge-holfen ?
iz) Hierunter rechne ich vorzüglich die »vch jezt geltende erst Ao.1764 neu redigirte Gerichtssazung meines Vaterlan-des. Schon bey den Gegenständen der sogenannten unstreitiggen Gerichtsbarkeit/ den Vormundschaften/ Testamentenu- s. w. geht sie stet« von der erlaubten Gelbsthülfe aus undläßt die Hülf des Richters nur suppletorifch eintreten. Eben