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und die menschliche Freyheit respektirenden Gesezbücher,Das göttliche Gesez über alles ehrend,- hatten sie keineVorliebe für die Uebelthäter und wollten daß die Ausübungder Ungerechtigkeit mehr als ein Hinderniß finde, mit mehrals einer Gefahr umringet sey. "> Selbst die Maßi.gung in dem Gebrauche dieses Rechts, das moderameninculpat® tutel® welches unsere neuen Juristen jezt so
so bey den Freveln und Gewaltthätigkeiten. Wer zu Be»schüzung und Rettung feines Leibs und Lebens (in den äl-tern Sazungen hieß es auch seines Guts) sogar einen anderntodschlägk, ist von aller Klage frey. Saz. r. fol- 490.Wer der Urhab von thätlichen Beleidigungen ist, soll nichtnur allen ihm von dem Beleidigten zugefügtenSchaden, selbst Blutschlag, Wunden u.s.w. an sich selbsthaben, sondern wird, falls er klagt, darüber aus noch vondem Richter bestraft. Saz. 14. fol. ;o;. Wer jemand inseinem HauS freventlich sucht (gewaltthätig angreift) oderauch nur verdächtiger Weise in eines andern eingefriedetenGütern gefunden wird, der soll falls ihn der Eigen-thümer selbst thätlich darum bestrafen würdesolchen Schaden allerdings an sich selbst haben und dazu nochden Frevel dreyfach abtragen. Saz. i. fol. ;i6. und Saj. <*.fol s1 7 - Falls aber in solchen Fällen der beleidigte Eigen,thümer sich selbst thätlich nicht Recht verschaffenwollte oder könnte, sondern die Sache dem Richteranzeigt (als welches ihm hiemit freygclasscn ist) so hat alsdannder Frevler neben dreyfachem Abtrag des Frevels noch einegrößere bestimmte Strafe auszustehen. Saz. z- fol. ;>ü. undSaz. z. fol. ;r8. Kann man deutlicher reden? Gott wolleuns diese Geseze noch lange schenken und sie nicht durch falscheDoctrine» verdrängen lassen. Sie sind in der That zumSchuz des Eigenthums gemacht.
»4) S. hierüber in Sismondis Hist.des repuj,i.d’luli«T,l,P* 403. bis 404. eine lsehr merkwürdige Stelle»