Band 
Erster Band. Einleitung. Darstellung, Geschichte und Critik der bisherigen falschen Systeme.
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streng und haarscharf forderen, schrieben sie nicht gesez-lich vor / weil eS in der That nur zur Moral oder Liebes-pflicht gehört; r <> sie überliessen diese Mäßigung der- Menschlichkeit eines jeden und waren so weise und billigeinerseits den Uebelthäter in heilsamer ungewisser Furchtzu erhalten, anderseits dem aufgereizten Gefühl des Be-leidigten und dem Drang der Umstände auch etwas zu in-dulgiren. Was hätten übrigens die Fürsten und Obrig-keiten für einen Grund gehabt den Menschen gerechteSelbsthülfe zu verbieten, wem wäre dieses Verbot nüz-lich gewesen? Nicht den beleidigten Privat-Personen/als die sich dadurch des nächsten, sichersten und schnellste»SchuzeS beraubet sähen; nicht den Obrigkeiten und Rich-tern selbst, als die mit einer unzählbaren Menge gering-fügiger Klagen und Händel belästiget, alle Tage undNächte des Jahrs versammelt seyn müßten und wegender unermeßlichen Anhäufung solcher Streitigkeiten in diephysische Unmöglichkeit versezt würden, den klagendenParteyen Recht zu verschaffen. Daraus würde nur dasReich der Ungerechtigkeit entstehen, niemand als die Bö-sewichter und' ihre Beyständer könnten dabey einen Vor-theil finden. I6 > Ja! wir behaupten noch mehr: die ge-

iz) Der von unsern Philosophen so hoch gepriesene Kant hatihnen doch selbst gesagt, daß das moderamen inculpat* tu-telas nur zur Ethik mithin zur Liebespflicht gehöre, als»nicht streng rechtlich gefordert werden kann. Metaph»RechtSl. Einl. G. XLI. Sonst hieß es das j»» l-°»gehe

in infinitum.

• 6 ) Man j braucht nicht zu befürchten, daß bey erlaubter Selbst-hülfe die Richter nichts mehr zu thun hätten. Der Fällegiebt es immer noch genug, wo die Menschen sich nicht selbsthelfen können und also höheren Schul anzurufen genöthigetsind.