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Diejenigen anordneten und noch wirklich anordnen, die inFällen wo sie es konnten, sich und anderen nicht ge.gen Beleidigungen Hülfe leisteten oder ihre Vindikationunterliesscn, weil solche Gleichgültigkeit und Niederträch-; tigkeit nur alle Missethaten begünstigt. Wer bey den A e-> gyptie rn einen Menschen auf offener Straße toben oder| Gewalt leiden sah, und ihn nicht rettete wo er konnte,
! der wurde mit dem Tode bestraft. I9 > AbbaS ein König
von Bersten erließ bereits das Gest;, daß wenn irgendjemand gerodet oder beraubet sey, die Einwohner des näch-sten Dorfs dafür verantwortlich seyn sollten. 10 > Bey denSpartanern war eS angenommen, daß wer in seinerGegenwart eine Beleidigung nicht wenigstens mit Wortenbestrafte, für einen Mitschuldigen deS Delinquenten zuhalten sey. SI > und werden nicht noch heut zu Tag häu-fige ähnliche Geseze gegeben' ähnliche Uebungen befolgt?Wem ist verboten oder wird nicht vielmehr zur moralischenPflicht gemacht, sich und seinen Nächsten gegen Raub undGewalt zn helfen, Schaden und Gefahr von anderen ab-zuwenden, Streitende zu scheiden, Uebelthäter an der Ver-übung deö Bösen zu hinderen oder gar gegen sie in Si-cherheit zu stellen? Sollte der schändlichste Egoismus zurRegel aufgestellt werden? Werden uns die heutigen Phi-losophen noch verbieten wollen ein brennendes Haus zulöschen unter dem Verwand daß die Selbst - und Privat-
»§) Wie soll man aber helfen und retten können, wenn mannickt Gewalt brauchen und dem Beleidiger kein Uebel zu-fügen darf, oder nicht ein größeres als er selbst gethan r
I ao) de Valle Itin. P. II. Ep. I.
SjJ Qui se prsesente peccantem non castigaret verbis in ea-dem culpa erat cum delinquente. Plutarch. Institut.Lacon.