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Erster Band. Einleitung. Darstellung, Geschichte und Critik der bisherigen falschen Systeme.
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Hülfe verboten sey, ober wird man vorerst ein gerichtliche-Urtheil erwarten müssen um daran daö einzige Merk.mal zu erkennen * ob es auch wirklich ein Brand undnicht etwa blos eine unschuldige Erleuchtung sey?

Die Rechtmaßigkeik, die Nothwendigkeit und Nüzlich-keit , die Pflicht der gerechten Selbsthülfe sogar ist also wohlbewiesen. Daß sie aber, wie alle Befugnisse und morali-sche Pflichten durch den Best; hinreichender Kräfte bedingtist, daß sie nicht immer nöthig und wegen den damit ver-bundenen Gefahren und Beschwerden auch nicht immerklug ist, daß sie in ihrer Ausübung selbst durch LiebeS-pflicht oder Menschlichkeit gemäßiget und das sanftere Mit-tel, das geringere Uebel vorgezogen werden soll, wenn eSgleichwohl seinen Zwek erreicht: das muß auf der anderenSeite freylich zugegeben werden und ist auch hinreichend«in theils die möglichen Mißbrauche gerechter Selbsthülfezu beschränken, theils auch die Nothwendigkeit des nach-folgenden dritten Sicherheits - Mittels zu beweisen. Si >

ai) Ueber die Sclbsthülfe s. das schöne Capitel in Pufendorfj. n. et g. L. II, c. 5. de defensione sui, IV 0 (t zwar,wegen der ewigen sachleeren Distinction zwischen dem natür-lichen und dem sogenannt bürgerlichen Zustand, stets mit dereinen Hand wieder wegnimmt was er mit der andern zu-gegeben hat; ferner Schmauß-Recht der Natur p.51; — ;iL. der die großen Vortheile der Sclbsthülfe nochbesser einsteht; Schlossers Briefe über die preußische Ge-sezgebung S.-i;.; vorzüglich aber Mösers berühmte pa-triotische Phantasien T. I. S. 317. ff. u. T. IV. gr.13?. über die Regularisirung des Privatkriegg oder der Zwey-kämpfe, ir. p. 130. von den Todesstrafen.

Uebrigens haben wir diese wichtige Materie zum Theilschon oben berührt bey Widerlegung der Grille eines recht-