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Erster Band. Einleitung. Darstellung, Geschichte und Critik der bisherigen falschen Systeme.
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laubt, denn er schad« dadurch niemand und fordert nuedie Liebe seines Nächsten zum Schuz des Seinigen aufjauch bedarf er dazu keines Unterrichts, das lehrt ihn schondie Natur und das Gefühl feiner Schwäche. Hinwiederist auch jeder Mensch befugt seines gleichen zum Schuz derGerechtigkeit Hülfe zu leisten, eben weil dieses nur dieHandhabung oder Vollziehung eines göttlichen GesezeS ist;er ist sogar dazu moralisch verpflichtet, so weit seine Kräftereichen, und überhaupt von Natur geneigt, theils wegendem angebornen Wohlwollen, theils wegen dem Interessedas jeder Mensch an der Behauptung der Gerechtigkeithat. Diese Hülfsanrufung und Hülfleistung kann abergar wohl mit und neben der gerechten Selbsthülfe beste-hen, sie schliessen einander nicht aus, sondern die fremdeHülfleistung ist nur das Supplement und die nothwendigeErgänzung der Selbsthülfe, wenn diese leztere entwedernicht möglich oder nicht hinreichend ist. -*> Ucbrigens isteS abermal eine irrige Meynung, daß nur Schwächere ei-nes solchen Beystandes nöthig haben. Es ist im Gegen-theil kein Mensch auf dem Erdboden so mächtig, daß er,auch bloß zum Schuz seiner eigenen Rechte, aller frem-den Hülfe entbehren könne. Nur wird sie eben so oft vonUntergebenen oder von Gleichen, als von Höheren undMächtigeren angesprochen. Die Hülfe von Schwächeren

S4) Es ist tüte seltsame Dehanvtung unserer Juristen daß beyder erlaubten Selbsthülfe kein Richter Pla; haben könneoder bey der Existenz einer richterlichen Gewalt alle Selbst-hülfe verboten seyn müße. Man hilft sich znm Recht wennman kann, und wenn man nicht kann oder nicht will so ruftman einen Höheren um Hülf. Selbsthülfe und richterlicheHülfe haben so lang die Welt steht mit und neben einanderbestanden,