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richt Gewalt an irgen- jemand ganz abzu-treten, sondern sich stets vorbehalten, in gewissen aus-serordentlichen Fällen selbst zu entscheiden, oder die Ge-genstände an sich zu ziehen, wenn außer ihm niemandHüls schassen will oder schaffen kann. Er soll sogar bis-weilen , wenn auch selten, dieses Recht wirklich ausüben.RichtS erwekt mehr Ehrfurcht bey den Unterthanen alsdie VorauSsezung der obersten Hülfletstung zur Gerech-tigkeit und der Einsicht welche dazu erfordert wird. Trittman die höchste Gerichtsbarkeit an irgend ein mächtigesIndividuum, oder eine mächtige Corporation ab, so wirdder Fürst einem großen Theil seiner Unterthanen fremd,es fällt daö natürlichste Band der Abhängigkeit weg, des-sen Auflösung sogar zum gänzlichen Abfall führen kann. '?>Und auch sogar eine. oberste ganz souveraine Justizstelle,wenn sie schon von dem Fürsten selbst ernennt wird, istein Uebelstand der die falsche Idee verbreitet, daß diesesCollegium die höchste Gewalt im Staate sey, und ihm ei-nen Theil des Ansehens zuwendet, welches nur dem Für-sten zukommen soll. 18 > Noch gefährlicher und herabwür-digender ist c6, wenn der Fürst selbst sich seinen eigenenGerichten unterwirft, und dieses sogar zur gesezlichenNorm oder zur constanten Uebung werden läßt. Denndadurch wird nicht nur bereits seine eigene GerechtigkeitS-liebe in Zweifel gezogen , sondern der Fürst sezt sich selbstzum Unterthan herab, wird fortan nicht mehr alS jeder
jy) Toutesois, sagt Bodin, le plus expedient pour Ia conser-vation d’un e'tat, c’est de ne jamais octroyer marque detouverainete au subjet et moins encore a l'elranger:car c’eit le degre pour monter ä la souverainete. dtRep. L. /. c. 10.
i8) Dergl. oben B. II. Cap. XXXIV. S. 243 — 244,