von diesen angesehen, und es ist keine Erniedrigung dieihm nicht in Folge deö GcsezeS oder der Gerichrs-Ord-nung (die er einmal über sich erkennt hat) zugefügt wer-den könnte. l9 > Die Gerechtigkeit freywillig zu ertheilen,und in zweifelhaften Fallen eher etwas von seinem Rechtaufzuopfern: das ist edel und Fürstlich, weil nur derMächtige eS thun kann; aber es läuft nach meiner Ansichtgegen alle Würde deö Fürsten, sich seinen eigenen Unter-gerichten zu unterwerfen, und von denselben Zwangsweiseverurthcilen zu lassen. — In Ansehung der Finanz-Dcrwaltung versteht sich von selbst, daß ein Fürst keineGüter oder Domainen ohne seinen Willen soll veräußernlassen, man würde sie sonst nicht mehr als die seinigenansehen. Die Bewilligung grösserer Geldauö-ga ben muß er sich auch allemal selbst vorbehalten, zumZeichen, daß er allein Herr und Eigenthümer seines Ver-mögcnS, die übrigen aber blos seine Sachwalter seyen,denen er in kleineren Gegenständen eine gewisse Compe-renz einräumen kann, welches noch dazu einem großenHerren wohlanständig ist; aber die Administration mußnicht ( wie es heut zu Tag häufig geschieht) mit der Di-sposition, die Verwaliung nicht mit der Verwendung ver-wechselt werden; jene gehört den Ministern oder Beamten,diese dem Landesherren. UebrigenS erfordert das Anse-hen des Fürsten von keinen geringfügigen oderniedrigen Objekten Gewinn zu ziehen, z. B.nicht aus kleinen Sporteln und Emolumenten, die nur denBeamten zukommen sollen, einen Zweig von Einkünftenzu machen, zu seinen Regalien und Industrial-Unter-nehmungen nur große und edle Gegenstände zu wählen,
19 ) Vergi- oben B. H. Cap. XXXIV. S. 24S 248. wo die-
ses ausführlich entwikelt worden ist.