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sei* Ferdinand il. ab, und wählten sich den protestanti-schen Kurfürst Friedrich V. von der Pfalz zu ihrem Kö-nig oder Jusurrcktionö - Anführer. Allein dieses vorgeb-liche Recht war ungefähr von der nämlichen Beschaffen-heit , wie dasjenige die Kayserlichen Räthe in Prag zumFenster hinaus zu werfen; nichts weiter als eine Rebel-lion oder eine förmliche Aufkündung des Gehorsams inFolge der bereits auSgebrochencn Rebellion. Auch warKayfer Ferdinand weit entfernt dergleichen Anmassungenfür gültig zu erkennen; der vorgeblichen Abfezung unge-achtet blieb er dennoch auf dem Throne sizcn, und sobaldihm, theils durch Standhafligkeit theils durch treue Ver-bündete die Waffen wieder günstig wurden, so ward jenesogenannte Wahl nicht nur mit Gewalt vernichtet, sonderncö wurden ihre Urheber nach Form Rechtens als Rebellentheils mit dem Tode, theils mir Einkerkerung, Landesver-weisung und Güter - Confiökarion bestraft, seit welcher Zeitdann auch in Böhmen von keiner Prätenston die Königezu wählen oder abzusezen mehr die Rede gewesen ist.
Hungarn ist, wie selbst seine eigenen Schriftstellergestehen müssen, von AlterSber ein Erdreich gewesen;noch auf den heutigen Tag sizt die Nachkommenschaft Toxiauf dem Thron, und in den Urkunden kommen die Ausdrüke
regnum paternum, jus successorium, ordo genitursö
«. s. w. häufig vor. Zuerst regierte der ArpadischeKönigSstamm erblich vom Jahr 829 bis iZOl, folglich 412Jahr lang. Nur war wegen der Unbestimmtheit der Suc-ccssions-Ordnung und dem Schwanken zwischen der Li-
34) @. Vorini Comment, jurid. erit, de hereditario juredomus Austriaete in regnum hungariae. @Jtt. An-
zeige» 1771. S.
Dritter SSaiik @ jj