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Dritter Band. Makrobiotik der Patrimonial-Staaten. Zweytes Hauptstück. Von den unabhängigen Feldherren oder den militärischen Staaten.
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Eben so wenig als die unbeschränkte Erblichkeit ist auchdie willkührliche Veräußerung der Lehen durch Verkäufe,Täusche, Schenkungen u. s. w. zu gestatten; es liegt inder Natur der Sache, daß ste erstens nur an wirkliche Va-sallen und Lebensfähige, oder solche die in diese Classe auf-genommen sind, soll geschehen können, zweytenö nicht ohneauSdrükliche vorläufige Einwilligung deö Lehenherren, aufdaß man ihm nicht etwa eine unangenehme gegen ihnfeindselig gesinnte Person auf das Lehen stelle, und endlichist eö gut wenn für dergleichen Bewilligungen sogar ge-wisse Gebühren oder Honoranzen ( Ehrschäze, Laudemien)an den König als Lehenherren bezahlt werden müssen,theils um dadurch sein Ober-Eigenthum anzuerkennen unddie Idee desselben zu erneueren , theils auch um ihm vondiesen seinen hingeliehenen Gütern bisweilen einige Ein-künfte zu verschaffen, und solchen dadurch au ihrer Erhal-tung zu interessiren. — Eine dritte nicht unbedeutendeRegel ist die, daß auch die JnvestiturS-Förmlich-keilen, d.h. die Ceremonien bey Empfang oderErneuerung der Lehen, wo z. B. der Nachfolgerdes vorigen Vasallen in Person bey dem König erscheinen,sich um die Investitur bewerben und ihm den Eid der Treueschwören mußte, keineswegs vernachläßiget werden solle».Mögen sie auch bisweilen beschwerlich seyn und als eine«nnüze Formalität erscheinen, so sind ste dennoch wichtig,«m den wahren Begriff, daß die Lehen nur empfangeneWohlthaten seyen, in Erinnerung zu bringen, sietS leben-dig zu erhalten, und rS sollte von denselben unter keinemDorwand dispenstrr werden. — Viertens sind auch

>7) In Deutschland mußten ursprünglich selbst die Erben vonKronlehen, bey jedem Todesfall eines BesizerS persönlichbey dem Kayscr um neue Investitur ansuche». - Nach-

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