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Dritter Band. Makrobiotik der Patrimonial-Staaten. Zweytes Hauptstück. Von den unabhängigen Feldherren oder den militärischen Staaten.
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die reellciiVerpflichtungen, welche auf groß.sen oder kleineren Lehen haften, weder zuschwächen noch aufzuheben: und damit diese Ver-pflichknngen stets erfüllt werden, damit man sich denselbennicht so leicht entziehen könne/ so sollte die Eigenschafteines Vasallen, d. h. eines Dienstmannö mitderjenigen eines nnabhängigen Fürsten,folglich mit bem Besiz oder der Erwerbungeiner fremden Krone schlechterdings unver-träglich seyn. Bey ganz kleinen Lehen hat es zwarso viel nicht zu bedeuten, wenn man, wie z. B. daSHauS Oestreich es im Jahr 1705 in Schlesien und derKönig von Preußen 1717 in seinen deutschen Erblandengethan hat, dieselben gegen Erlegung einer gewissen Sum-me Geldes in Allodien oder vollkommenes Eigenthum ver-wandelt. Denn obschon eine Herrschaft die auf keinemnatürlichen Band mehr beruht, immerhin als fremdartigbetrachtet, mithin ungern gesehen wird: so können dochsolch kleinere Herren, wegen ihrer geringen Macht, leichtim Gehorsam erhalten werden; sie bleiben natürlich ab-hängig wenn auch nicht vertragsmäßig dienstbar. Aberbey großen Lehen ist es sehr gefährlich die Verpflichtungender Eidesleistung, der Treu, der Erscheinung vor Gericht,-eS militärischen Zuzugs, die allfälligen Real-Prästatio«nen, die Gebühren bey Handänderungen u. s. w., es sey

her thaten ste es durch Gesandte, mit Entschuldigungdaß sie nicht persönlich kommen könnten, zulczt blos durchSchreiben ohne Entschuldigung. Lauter Fehler welchedie Auflösung des Reichs begünstigten. — Die InvcstiturS-Förmlichkciten der Vasallen-Könige von Corea von Seite»der Kayser von Cbina kau» man in Hr. v. RealS Staats-kunst i. s-o. lesen. Sie sind den altere» Europäischen Ue-bungen ganz ähnlich.