den waren, und folglich die Kräfte beyder Länder gegendie Könige von Frankreich vereinigen konnttn. Die Kriegehörten nickt auf oder waren immer unglüklich, bis daßjene beyden französischen Kronlehen wieder von Englandgetrennt und mit Frankreich vereiniget wurden. — Umalso solchen Gefahren vorzubeugen, bleibt nichts andersübrig, alö zu rechter Zeit durch ein Grundgefez zu erklä-ren und solches unverbrüchlich zu handhaben, daß die Ei-genschaft eines Vasallen mit dem Besiz einer fremden Kroneschlechterdings unverträglich sey; daß also, wenn irgendein Dienstmann zur Beherrschung eines fremden, gewöhnlichgrößeren und unabhängigen Landes gelangt, er ohne andersgehalten.seyn solle, entweder das Lehen zurükzugcben, oderzu veräußeren, oder wenigstens auf einen anderen Kopfdes nämlichen Geschlechts, z. B. auf einen jüngern Sohnoder Bruder, zu übertragen, mit dem deutlichen Beding,daß es nie an die Linie, welche im Besiz der Krone ist,znrükfallen könne. Das leztcre Mittel würde dabey ge-wöhnlich vorzuziehen seyn, weil eS das mildeste ist, amwenigsten Widerstand findet, und daher auch in den mei-sten Fallen leicht angewendet werden kann. — Um übri-gens auch die gewöhnliche Pflicht - Erfüllung von Seiteder übrigen Vasallen stets zu erhalten, ist fünftens inFällen von Felonie oder anderen Vergehun-gen der mächtigen Großen eine strenge abergerechte Disziplin nöthig. Man nennt Felo-nie jede Handlung wodurch der Vasall die seinem Lehen-herren schuldige Treu und Dienstpflicht verlezt. Wen»er also z. B., um nur die wichtigsten Fälle anzuführen,diesem Lehenherren mir List oder Gewalt nach dem Lebenstrebt, ihm die schuldigen Dienste versagt, den Eid derTreue verweigert, wenn er seine Güter und Länder feind-lich anfällt, einem erklärten Feinde des NeichS beysteht,
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