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Dritter Band. Makrobiotik der Patrimonial-Staaten. Zweytes Hauptstück. Von den unabhängigen Feldherren oder den militärischen Staaten.
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oder auch nur in einem allgemeinen ReichSkrieg eigenmäch.tig die Neutralität ergreift u. f. w. ? so ist in solchen un-ähnlichen Fällen die Verwirkung des LehenS die natür.liche und gerechte Strafe; denn sobald der Vertrag vondem einen und zwar von dem begünstigten Theil nicht ge-halten wird / so ist der andere Theil auch nicht mehr darangebunden. Man hat die Lehen für Dienste und nicht fürBeleidigungen hingegeben/ um Freunde zu erwerben undnicht um die Macht eines Feindes zu verstärken. Höchstnothwendig ist es also bey dergleichen Vergebungen jenesRecht streng auszuüben. Denn nicht nur erhöhet auch diestrafende Gerechtigkeit das Ansehen der Könige/ währendZulassung oder Jmpunitüt der Verbrechen solches unwi-derbringlich schwächt/ sondern LehenS-Entsazungen/ wennsie aus gerechten Ursachen unternommen werden/ habenauch noch andere wesentliche Vortheile. Sie verschaffendem Fürsten Gelegenheit bedeutende Ländereyen mit gros.sen Einkünften wieder an sich zu ziehen? und entwedermit seinen eigenen Domainen zu vereinigen? oder nur antreuere Freunde zu verschenken; sie befestigen durch da-abschrökende Beyspiel den Gehorsam der übrigen Vasal.len? und endlich führen sie stets auf den wahren Gesichts-punkt zurük? daß die zu Lehen empfangenen Güter unddte damit verbundene glänzende Existenz nur eine Beloh.nung treuer Dienste seyen? daß blog der Nießbrauch demVasallen zukomme? das ächte Eigenthum aber dem Für-sten oder König gehöre. Endlich und ftchStenü muß derKönig noch zur unverrükren Maxime haben? bey jederschiklichen Gelegenheit eröfnete oder verledigteReichSlehen wieder an sich zu ziehen? und mitden eigenen Krön-Domainen zu vereinigen? um dadurchwo nicht alleiniger Grundherr zu werden ? doch wenigstensimmerhin an Güterbesiz allen anderen weit überlegen zu