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Sechster Band. Zweyter Theil. Von den Republiken oder freyen Communitäten.
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ßen durften. Daher flössen die strengen Strafen gegenAuswanderungen, alldieweil man gegen Mordthaten undBeraubungen sehr nachsichtig war; die Bewilligungenwelche sogar für jede Reise und bald für jeden Spazier-gang angesucht und bezahlt werden mußten; die Ver.Lote in den Dienst eines anderen Herren zu treten u. s. w.Freylich wenn jene Republiken das natürliche Recht».Princip hätteu befolgen wollen, so würden sie bald keineBürger mehr gehabt haben, und keinen Grund um übersie in anderer Eigenschaft zu herrschen. Die ausgetretenenMitglieder, wenn sie auch im Lande blieben, hätten vonihnen nicht als natürliche Untergebene betrachtet werdenkönnen, denn man war ihnen weder durch Verträge dienst,bar, noch durch Bedürfnisse von ihnen abhängig; dieseneu creirten Genossenschaften waren so entbehrlich als derHagel und die Heuschreken. Auch konnten sie nicht, wieein Patrimonial-Fürst, von ihrem Gruud und Bodensprechen, denn sie besaßen keinen Daumen breit eigenesLand; vielmehr wohnten sie oder ihre Repräsentanten,gleich Hintersaßen oder herumziehenden Zigeunern, auf-em Grund und Boden anderer Menschen, die berechti-get gewesen wären sie davon wegzujagen und denen zurAusübung dieses Rechts nur die Macht gemangelt hat.Man sieht hieraus, wie wenig Fundamente jene angeblichphilosophischen Republiken hatten, wenn man sie auf dieGrundsäze des von ihnen selbst immer angerufenen Na-tUrrechtS zurükführe: und das verdient auch noch jezt be-merkt zu werden, da theils die Zeiten ihrer Existenz nochnicht so ferne von uns sind, theils auch man dergleichenwahnsinnige Experimente immer noch wieder von vornenanfangen zu wollen scheint.