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Inzwischen ist freylich nicht zu läugnen, daß wennauch der AuStritt auS einer Genossenschaft in der RegeLjedem Mitgliede rechtlich erlaubt ist, dennoch die unzei.tige Aufgabe eines solchen Bürgerrechts oder viel-mehr der damit verbundenen Bürgerpflicht, unter ge-wissen Umständen, gegen alle Liebespflicht streitenkann. Da man nemlich vermöge des natürlichen GesezeSverpflichtet ist seine Nebenmenschen nicht nur nicht zu be-leidigen, sondern ihnen auch möglichst zu niizen; so istes höchst unmoralisch und eigennüzig, eine Gesellschaftvon deren man in Zeiten der Ruhe und des Friedensviel-Gutes und mancherley Vortheile genossen hat, hin-gegen in Zeiten von Unglük, Gefahren oder Beschwerdensogleich wieder verlassen und mit feinen Mitbürgern nurdas Glük aber nicht das Leid theilen zu wollen; dennwenn viele so handelten, so würde die Last nur auf dieübrigen gewälzt und die Gesellschaft müßte nothwendigzu Grunde gehend ES wird ein solch unzeitiger und lieb-loser Auökritt sogar in bloßen Dienst- und AbhängigkeilS-Verhältnissen, von Beamten, Unterthanen und bloßenEinwohnern, wo doch das Verband nicht so eng und derVortheil nicht so gegenseitig wie in einer Genossenschaftist, allgemein übel gefunden und alS das Zeichen einesschlechten egoistischen Charakters angesehen. DaS Anstö-ßige einer solchen Handlung hat auch verschiedene, selbstder besseren Juristen, zu dem Irrthum bewogen, zwar dieBürgerrechts-Aufgaben und Auswanderungen im Allge-meinen für rechtmäßig, hingegen aber den unzeitigen Ge-brauch dieses Rechts (die üiscessiv intempeslivs) fürabsolut unrechtmäßig zu erklären, mitbin auch gewalt-same Hinderungsmittel derselben zu aurhoristre». -* Aus
a) Grotius j. 1. et p. L. II. c. 5 . §. 2j. PufendorJ jus nat;