eben diesem Gefühl ist es zu erklären, wenn bisweilen mStaaten, wo sonst die Auswanderung unbedingt erlaubtist, selbige gleichwohl in außerordentlichen Umständen ver-boten und sogar wir strengen Strafen belegt wird. Al-lein dem ohngeachtet kann ich jenen Behauptungen unddiesen Maßregeln nicht beystimmen. Mögen sie auch auseinem schäzbaren Beweggrund, nemlich aus der Achtungfür moralische Pflichten fließen, so sind sie koch der Ge-rechtigkeit zuwider, welche stets die oberste Regel bleibt;ste verfehlen ihren Zwek der durch andere Mittel viel bes-ser erreicht werden kann, und haben den großen Nach-theil, der immer damit verbunden ist, wenn man bloßeLiebespflichten zu Zwangspflichten machen will. Den»die Annahme dieses leztcren Grundsazes öffnet aller Will-kühe, aller Gewaltthätigkeit Thür und Tbor, und giebtdazu den bequemsten Vorwand. Wer soll z. B. entschei-den, ob die Verlassung irgend einer Gesellschaft unzeitig,mithin lieblos feyc oder nicht? dieses wäre höchstens ineinzelnen Fällen, nach Kenntniß aller Umstände möglich,abtzr nie im Allgemeinen. Das Interesse einer Parteykönnte jeden Austritt unzeitig finden, und ihre Machtdarüber nach Gefallen zu entscheiden, würde alles Rechtdes Einzelnen aufheben. Es kann ein solcher Austrittdurch Ungerechtigkeit und allerley Beleidigungen veran-läßet worden seyn, wo die Verlassung der Gesellschaftdie einzig mögliche Zuflucht des Unglüklichen und Schwa-chen ist; es kann davon das ganze Glük und das Empor-kommen des Austrekcnden oder der Seinigen abhängen;in beyden Fällen wäre es von Seite der betreffenden Ge-
er gen«. L. VIII. e. XI. §. 3. Bcehmer jus pubf. univ. p,
Kos. Scheibenhantel Staatsrecht B. III. S. 90-91.