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Sechster Band. Zweyter Theil. Von den Republiken oder freyen Communitäten.
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Inneren jeder Genossenschaft die höchste Gewalt bey derGesammtheit aller Genossen sey, die scheinbare Einwen.düng machen, daß der Erfahrung zufolg die meisten Re-publiken und Communitäten theils wegen der Zahl, theilswegen der Entfernung ihrer Mitglieder genöthiget sindihre Macht ganz oder zum Theil einem kleinen Ausschußzu übertragen oder zu überlassen, daß sie mithin ihrenWillen nicht selbst ausdrüken und in der That die höchsteGewalt nicht besizen. Diese Betrachtung hat auch denbekannten Gcnferbürger I. I. Roußeau zu dem AuSspruchbewogen, daß jedes Volk, d. h. in seinem Sinn jedefreye Bürgerschaft, die ihre Gewalt übertrage und zuvollkommenen Repräsentanten oder Stellvertretern ihre Zu-stucht nehmen müsse, nicht mehr souverain sey, ja sogarkein Volk, keine Bürgerschaft mehr ausmache. Wir wol-len nicht läugnen, daß streng genommen in dieser Be.hauptung etwas wahres liegt; daß eine Communität oderAssociation, welche ihre Gewalt ganz und unbedingt aneinen Theil ihrer Mitglieder übertragen, sich gar keineRechte vorbehalten und selbst auf die Wahl oder Ergän-zung jener Stellvertreter keinen Einfluß mehr ausübenwürde, in der That nicht mehr eine souveraine Corpora-tion, ja nicht einmal eine Corporation genannt werdenkönnte, sondern daß diese Eigenschaft auf den engern Aus-schuß übergegangen wäre. Auch werden wir in dem fol-genden Capitel die merkwürdige Wahrhett beweisen, daßalle sogenannten Repräsentativ-Republiken oder vollkom.menen Aristokratien, welche in der Geschichte vorkommen,nie und nirgends durch 'den freyen Willen der Gemeindeselbst gestiftet, sondern von denjenigen welche ursprüng-lich die Corporation selbst zu stiften das Recht oder dieMacht hatte», angeordnet worden sind; und daß über-