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Haupt der gewöhnliche und natürliche Gang in Bildungder Republiken nicht darin besteht, daß die Gewalt vonunten herauf verenget, sondern vielmehr von oben heraballmählig erweitert wird, um durch vermehrte Theilneh.mer entweder dem Neid zu entgehen oder die eigene Kraftzu vermehren, welches dann sehr oft daö Interesse einerFaktion seyn kann, deren der Widerspruch von ihres glei-chen lästig ist. Allein unter den gewöhnlichen Beschrän-kungen ist jene von Roußeau gemachte Einwendung den-noch nur scheinbar und würde fast alle Republiken un-möglich machen, welche der nemliche Schriftsteller gleich,wohl so ausschließend anpreist. Will auch eine ganzeCommunität ihre wesentlichen Rechte nicht alle oder garnicht ausüben, weil solch beständige Versammlungen deneinzelnen Mitgliedern zu beschwerlich wären, oder kannsie dieses nicht wegen der allzugroßen Anzahl oder Ent-fernung ihrer Mitglieder, so geschieht cS doch in ihremNamen, zu ihren Zweken, von den auögeschossenenVorstehern, welche selbst Mitbürger der Genossenschaftund nur als die Bevollmächtigten derselben anzusehen sind.Die Bedingungen der Wahlfähigkeit für solche Vorsteherund oft ihre Wahlart selbst/ der Eid, den sie gewöhnli.cher Weise leisten müssen, der übliche Sprachgebrauch inihren Beschlüssen und Verhandlungen, beweisen stets,Laß die höchste Gewalt oder doch die Quelle der Gewaltbey der ganzen Genossenschaft sey: und wenn sie sich voll.ständig versammeln, regelmäßig berathschlagen könnte, sowürde sie stets befugt seyn dergleichen Vorsteher abzurn.fett, ihre Rechte selbst auszuüben, und gleich einem Für-sten Beschlüsse in eigenem Namen zu fassen. UebrigcnSist es freylich ein merkwürdiges und lehrreiches Jnkon.venient der Republiken oder Genossenschaften, daß sobald