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Sechster Band. Zweyter Theil. Von den Republiken oder freyen Communitäten.
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ihre Mitglieder nur etwas zahlreich sind, sie ihre Rechteschlechterdings nicht mehr ausüben können, sondern ge-nöchiget werden dieselben mit oder ohne ihren Willen,ganz oder zum Theil an andere zu übertragen, h. inder That die Genossenschaft zu verengen, in einen kleine-ren Kreis zusammenzuziehen, souverain zu heißen und eSdoch nicht zu seyn. Denn von solch ausgeschossenen Vor.stehern oder Stellvertretern ist unter Umständen allerdingsGefahr für die Rechte der ganzen Communität zu besor-gen, 'wenn sie bey den in Händen habenden Mitteln ihrPrivat-Interesse mehr als das allgemeine berüksichtigen.Sie können die anvertraute Gewalt zur eigenen mache»und blos nach Privat. Zweken ausüben; entweder sich i»noch engere Kreise zusammenziehen, oder auch die Theil-nahme widerrechtlich erweitern, um gegen die eigentliche»Mitgenossen willfährige Instrumente zu finden; bald invollendeter Oligarchie, bald in scheinbar größere Demo.statte eine Stüze suchen, je nachdem sie durch die eineoder die andere ihren Privat. Willen eher durchsezen zukönnen hoffen., Allein dieses Jnkovenient ist unvermeid.lieh; es liegt"in der Natur der Sache, kann, wie wirseiner Zeit zeigen werden, durch kluge ConstjtutionS.Ge-seze zwar in etwas vermindert, aber nur durch Tugendoder Gewissenhaftigkeit gehoben werden, und beweisetblos welch künstliches Wesen überhaupt eine Genossen,schafl ist, und wie wenig große Republiken der Naturangemessen sind.

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