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Sechster Band. Zweyter Theil. Von den Republiken oder freyen Communitäten.
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A chte § Capitel.

Fortsezung.

r Bey mangelnder Einhelligkeit gilt die Majorrität der Stimmen.

Der Vorzug der Majorität beruht nicht auf irgend einem Nr-Vertrag, noch auf der Präsunition, daß ihre Meinung diebessere sey, sondern auf ihrer überlegene» Macht, verbundenmit ihrem natürlichen Stimmreebt. Es ist eine Collision vonRechten, in deren die Minorilät als der schwächere Theilnachgiebt.

H. RechtmÜßigkeit dieses Vorzugs:

s. Weil die Majorität selbst nur über Communitäts - Sache»,nicht über Privat-Rechte entscheidet,d. Weil sonst die Minorität herrschen müßte, oder gar keinBeschluß möglich wäre.

c. Weil man durch AuStritt auS der Gesellschaft stch dieserHerrschaft entziehen kann.

III. Verschiedene Arte,» von Majorität:

a. Majorität aller Mitglieder der ganzen Genossenschaft derabwese/iden wie der anwesenden. Sie ist nicht natürlichund lahmt alle Geschäfte.

b. Majorität aller in der Versammlung anwesenden, wobeyman unterscheiden kann:

i, Absolute Mehrheit, d.h. mehr als die Hälfte aller Stim-menden. Sie ist die natürlichste, die reelle und auchdie allgemein übliche.

s. Relative Mehrheit. Sie ist nicht reell, daher verwerf-lich und führt zu vielen Mißbräuchen,z. Gesezliche höhere Majorität von ?/z, z/g Stimmenfür gewisse, wichtige Gegenstände. Sie ist bisweilenklug, versteht stch aber nie von selbst und muß immerdurch ein bejondercs Statut vorher festgesezt seyn.