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Sechster Band. Zweyter Theil. Von den Republiken oder freyen Communitäten.
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tV. Mc weit das Neckt der MajorM sich erstreker Sie ist zwarKönig in einer Republik, hat aber wie jener die Gescze dernatürlichen Gerechrigkeit über sich und gilt daher nur überdie eigenen, gemeinsamen Angelegenheiten der Commu-nitär, nicht über die Privat-Rechte ihrer Mitglieder,a. Beweis dieses SazeS aus der Vernunft und der Erfahrung.l>. Anwendung desselben auf einige merkwürdige Beyspiele.

^Hede Communität oder Genossenschaft, sie sey nun un-abhängig oder nicht, muß ein Mittel haben, ihren Wil-len zu äußeren. Alü kollektive Person muß sie sich theilsgegen andere Menschen und Corporationen, theils gegensich selbst verpflichten können, und überhaupt ist zu Er-reichung eines gemeinschaftlichen Zwekes auch ein gemein-schaftlicher Wille nöthig. Obgleich nun derselbe», mähder-eben abgehandelten NechtS- Regel am besten durch denGesammtwillen aller einzelnen Mitglieder ausgedrüktwird: so ist doch eine solche Einhelligkeit nicht immervorhanden, und wegen der Verschiedenheit der Meynun-gen auch nicht immer möglich. In diesem lezteren Fallgilt bekanntermaßen bey allen wahren Communiläten dieMajorität der Stimmen^Wir sagen mit Bedachtin wahren Commnnitäten oder Corporationen;denn anders verhält es sich in bloßen Congresfen oderBünden, deren Mitglieder kein gemeinsames Gut, kei.nen durchaus gemeinschaftlichen Zwek haben, sondern nurdurch ein vorübergehendes ähnliches Bedürfniß vereinigetsind; und in welchen also keine Majorität der Stimmengilt, sondern nur die jedesmalige Einwilligung des ein-zelnen ihn verbindlich macht, darum weil es sich hier umseine Privat. Rechte handelt und der Wille der einen mitdem eutgegengesezten Willen der anderen gar wohl beste.