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Hen kann. Man muß auch diese beyden Verhältnisse wohtvon einander unterscheiden: denn Congresse- bloße Zusam-menkünfte und gemeinschaftliche Verabredungen sind denCorporatione« ziemlich ähnlich und werden oft mit ein-ander verwechselt. ES ist indessen weder eine so leicht zubeantwortende, noch eine überflüssige Frage, worauf, selbstin wahren Communitäten, das Recht jener Majorität be-ruhe? warum die Mitglieder der Minorität gehorchen undnachgeben müssen, obschon sie eigentlich mit den übrigengleichberechtigt sind? wie vielerley Arten von Majoritätes gebe, welche die gültige sey, und wie weit endlich die-ses Recht der Majorität sich erstreke, ohne in Unterdrü-kung und Beleidigung auszuarten? Die meisten Natur,rechtölchrer behaupten mit ThomastuS, es beruhe auf demUrver trag, nach welchem bey der Stiftung der Ge.nossenfchast oder bey dem Eintritt in dieselbe, jedes ein--eine Mitglied sich zum voraus verpflichtet habe, in Fäl-len wo keine Einhelligkeit vorhanden wäre, sich der Majori,rät zu unterwerfcu und den Willen der Mehreren für denWillen von Allen anzusehen. Allein dieser hier voraus-gesezte Vertrag besteht in den meisten Fällen ganz undgar nicht; schwerlich wird man, zumal in älteren Zeiten,eine Comnlunirät oder eine Republik finden, in derenStatuten es festgesezt sey, daß man sich der Majoritätunterwerfen müsse; auch wird keinem eintretenden Mit-glied eine solche Bedingung auSdrüklich gemacht, undes ist eine gar zu bequeme Auöhülfe alle Verpflichtungen,deren natürlichen Grund man nicht anzugeben weiß, auserdichceien Verträgen herzuleiten. Wollte man aber aucheinen stillschweigenden, sich von selbst verstehenden undeben deßwegen nicht in Worte oder Schrift verfaßten Ver.trag annehmen: so wird dadurch die Schwierigkeit nur