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Sechster Band. Zweyter Theil. Von den Republiken oder freyen Communitäten.
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UebrigenS ist eine Nepubltk, wie jede freye »Genossen-schaft, allerdings befugt, »nd es kann oft von der Klug-heit angerathen werden, in ihren Statuten zum Entscheidüber gewisse wichtige Gegenstände eine höhere Majo-rität alö die der bloßen Mehrzahl, z. B. zweyDrittheile, drey Viertheile n. f. w. aller an-w e fe n d e n Mitglieder vorzuschreiben. 9) Mankönnte zwar dawider einwenden, daß auf diese Art bis-weilen die Minorität entscheidet, indem ihr Beschluß,wenn auch gewöhnlich nur negativ, dennoch ein Beschlußist und den Vorzug hat. Allein darüber ist vor allem zubemerken, daß diese Art von Majorität sich niemalen vonselbst versteht, sondern allemal auf früheren durch eineweit größere Stimmen-Mehrheit ober gar durch die Ein-helligkeit gemachten Grundstatuten beruht, folglich nichtsweiter als ein Gefez ist, welches stch die Genossenschaftselbst auflegt, um Uebcreilungen und eigenem Schadenvorzubeugen. Dieses Gefez kann fie allerdings aufhebenwenn ste will: so lang es aber existier, so ist cö als derfortdaurende Wille der Genossenschaft selbst zu betrachtenund soll mithin auch gehalten werden. Dergleichen Ge-seze werden aber gerade des Friedens und der Einigkeit

9) Das sogenannte Rothe Buch in Bern z. B. (die Benen-nung kam von dem Einbande her), welches viele Leute ganzirriger Weise für die Verfassung der Stadt Bern ansahen,war nicktS weiter als ein Inbegriff derjenigen Verordnungendie nur mit zwei, Drittheii Stimmen sollten aufgehoben oderabgeändert werden können, und eben deßwegen in diesem be-sonderen Buch zusammengetragen waren. Diele derselben wa-ren nichr einmal sehr wichtig ober betrafen nicht konstitutio-nelle Gegenstände. Auch waren sie alle nur aus dem achtzehn-ten Jahrhundert.

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