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Sechster Band. Zweyter Theil. Von den Republiken oder freyen Communitäten.
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gültig, einer bedeutenden Minorität aber unerträglichwäre, für die Abänderung von Grundstatuten,welche die Erfahrung früherer Zeiten für sich haben, fürdie Errichtung neuer ConstilutionS - Geseze,welche alle Mitglieder der Gesellschaft angehen oder ver-pflichten, für sogenannte Gnaden fachen, d. h. für dieAusnahme und Dispensatio» von bestehenden Eesezen, de-ren leichtfertige Nichtanwendung ihr Ansehen schwächenwürde, und für andere ähnliche Fälle eine Majorität vonzwey Drittheilen oder drey Viertheilen Stimmen zu ver-ordnen, ohne welche nichts dergleichen solle beschlossenoder ausgeführt werden können: denn je größer die Majo-rität, je entschiedener die Ueberlegenheit ist, desto eher istzu erwarten, daß die Eintracht nicht gestört und die Nicht-einstimmenden selbst zufrieden seyn werden. Auch habendergleichen Geseze um desto weniger Nachtheil, da die Mi-norität in solchen Fällen eigentlich nichts positives be-schließt; sie hat nur ein negatives Gewicht, ein conftr-vatorisches Ansehen, um etwas bereits bestehendes undlängst beschlossenes zu erhalten und zu bestätigen; sie ver-einigt ihren Willen mit dem Willen früherer Mitglieder,mit der Erfahrung vergangener Zeit. Inzwischen ver-steht sich, wie bereits gesagt worden, diese höhere Majo-rität niemalen von selbst; sie ist positiven nicht blos na-türlichen Rechtens, sie muß durch ein besonderes Statutder Genossenschaft und zwar für gewisse bestimmte Falleeingeführt werden; welches Statut mithin wieder aufge.hoben werden kann, da es hingegen unmöglich wäre, dasAnsehen der Majorität überhaupt in allen Fällen abzuschaf-fen, weil dieses durch kein Statut, sondern durch dieNatur der Dinge selbst besteht, und ohne dasselbe gar keingemeinschaftlicher Wille möglich wäre, mithin auch keineCommnnität existiren würde.