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Wie weit erstreit sich aber die Gewalt der Majoritätund hat sie nicht auch ihre rechtlichen Schranken?Allerdings! und dieser Grundsaz muß wohl bemerkt wer-den , da er von Corporationen noch wett eher als von Ein-zelhcrren mißkannt oder verlezt wird/ und keine Tyran-ney entftzlicher ist, alö diejenige so von einer vielköpfi-gen Menge ausgeübt wird. Die Majorität, als die höchsteGewalt/ ist zwar der König und Herr in einer Repub-lik; aber auch ein König hat natürliche oder vertrags-mäßige Pflichten / die er rechtlich nicht überschreiten darf/und jedes einzelne Mitglied/ daö in einer Communitätden gemeinsamen Willen bilden hilft , ist schuldig bey sei-nen Meynungen oder Vorschlägen nicht auf den Wunschoder den Willen der Majorität/ sondern auf die Gerech-tigkeit «nd/ so weit diese es zuläßt/ auf das Beßte derRepublik Rüksicht zu nehmen. Io> Die Schranken derrechtmäßigen Gewalt einer Majorität sind daher die nem-lichen wie die eines einzelnen Fürsten. "> Sie gebietetvon Rechtens wegen nur über eigene oder erlaubte Sa-chen; sie hat die Geseze der natürlichen Gerechtigkeitüber sich/ sie soll mithin fremde/ es sey angeborne odererworbene Rechte respektiren/ niemand in dem Seinigenbeleidigen/ sondern eher schüzen/ und wo sie kann/ selbstLiebe und Wohlwollen gegen ihre Bürger und Unterge-bene ausüben; sie gilt mit einem Wort nur über die ge-rn einsamen Angelegenheiten der ganzen Cor-poration/ nicht über die Privat-Rechte ihrer
so) „Du sollst nicht folgen der Menge zum Bösen und nicht ant-„ warten vor Gericht, daß du der Menge nach vom Rechte«„weichest." r B. Mos. XXIII, a.
ii) Dergl. B. n. Cap. 39.