einzelnen Mitglieder. Denn selbst der Mitgenoffeist ihr nur als solcher, nicht aber in jeder anderemNüksicht unterworfen; inner dem Kreise seines Befugnis-ses und so weit als er niemanden beleidiget» bleibt ersein eigener Herr. Will man mehr von ihm erhalten alser schuldig ist, so darf solches nicht durch Zwang, son-dern nur mit seinem Willen, durch erlaubte AnlokungS-oder AblokungS-Mittel oder durch freywillig eingeräum-tes Ansehen und Zutrauen geschehen. Wenn z. B. eineRepublik oder freye Communität durch bloße MajoritätS-Befchlüsse über das Eigenthum einzelner oder mehrererihrer Mitglieder willkührlich difponiren, ihnen erlaubterechtmäßige Privat-Handlungen gebieten oder verbieten ^oder besizende Privat-Rechte, wie z. B. Lehen, Zehnden,Grundzinse und andere Einkünfte, eigene Gerichtsbarkeit,rechtmäßige Privilegien, die Bekleidung von Aemtern >den Genuß von Majoraten, Fidei-Commisse» u. s.w.,ohne Vertrag , ohne übereingekommene Entschädigung ein-seitig absprechen wollte: so könnte solches durchaus nichtgerechtferliget werden, denn das sind Gegenstände welcheder Communität nicht gehören und über welche sie alsonicht zu verfügen hat; es wäre eine Ungerechtigkeit dieder einzelne zwar dulden müßte, wenn ihm die Kräftezum Widerstand mangeln oder wenn er keinen höherenRichter findet, die aber nichts desto weniger eine Unge-rechtigkeit bleibt, ein Mißbrauch der Gewalt wie derje-nige eines Fürsten der mit seiner Macht fremde Rechte be-leidiget. Freylich sind auch hier, wie überall, wirklicheColliflonen möglich, wo die Rechte und Interessen derRepublik mit entgegengesezten Privat-Rechten der einzel-nen Bürger nicht zu gleicher Zeit bestehen können, undwo also der Schwächere, des Friedens wegeu, nachgiebt,
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