liche Regel gilt überhaupt auch von den eigentlichen Re-publiken. Doch wenn eine solche Communirät ganz freyig oder mehrere Zwcke in sich vereiniget, und in denStatuten nichts besonderes festgesezt worden: so wird jedeVerwendung, die sie nach regelmäßigen Formen von ih.rem gemeinen Gute macht, als zum Beßren der Gesammt-heit geschehen, betrachtet, indem daben immerhin entwe-der ihre Ehre oder ihr beglaubter größerer Ruze beab-sichtiger wird.
Zum anderen kann aus gleichem Grund kein ab-gehendes oder auStretendes Mitglied irgendeinen Antheil an dem gemeinen Gut zurük-fordern, eben weil es nicht sein Privat.Eigenthum ist,nicht aus zusammengelegten Aktien besteht, sondern nurder ganzen Genossenschaft, jenem Gemeinwesen ge-hört, welches ungeachtet der wechselnden Mitglieder stetsals das nemliche fortdauert. Der einzelne Mitbürger istgewöhnlich bey seiner Aufnahme auch ohne Keldbeytragin den Mitgenuß oder vielmehr in die Mitherrschaft überdie gemeinsamen Güter getreten, und folglich kann ernicht forderen, daß ihm etwas davon zurükgegeben werde.Wenn er auch bey seinem Eintritt irgend etwas bezahlthat, so war eS nicht eine Einkaufösumme, sondern nureine Bedingung der Aufnahme, ein freywilliger Beytragum den Werth zu beweisen den er auf die Ehre dieserBürgerschaft sezt, um ihren Wohlstand zu fördern oderum gewisse Privat-Vortheile zu genießen; aber jener Bey-trag war nie nach einem gewissen Quotient des ganzenCorporations-Gnts berechnet, und kann ihm also keinRecht auf dasselbe geben. Auch sehen wir deßwegen inder ganzen Erfahrung, daß gemäß dieser natürlichen