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RechtSregel und ohne daß darüber in den Staturen dasgeringste festgesezt sey/ kein auStretendcr Bürger einerGemeinde, einer Stadt, einer Republik, kein Mitgliedeiner Familien. Corporation, eines Ordens, eines Klo«sterö, einer Zunft u. s. w. irgend einen Antheil von demgemeine» Gut heraus erhält, noch von den Erben einesVerstorbenen gefordert werden kann; und wenn in unse-rcn Tagen hierüber nach und nach entgcgengesezte irrigeBegriffe in die Köpfe einschleichen: so kömmt solches nurvon der Zerrüttung des jezigen geselligen Zustandes, vonjenem Zeitpunkt her, wo man entweder gegen alles Blei-bende, Beharrliche, Gemeinnüzige Krieg führte und alleErdengüter blos zu absolutem, wandelbarem, egoistischemPrivat. Eigenthum machen wollte, oder wo man, wegendergleichen Principien, die Auflösung und gewaltsameZerstörung aller Corporatione» besorgen mußte, und daherdurch gehoffte Theilungen oder partielle Zurükgaben we-nigstens etwas von dem Untergang oder fremdem Raub zuretten suchte.
Drittens ist eS eben so klar, daß -aS gemeineGut, ohne Einwilligung aller Mitgliedernicht getheilt werden darf. Denn eine solche Thei-lung wäre einer Auflösung der Genossenschaft gleich, zuwelcher auch sogar die Majorität nicht befugt ist, weilsie, wie oben bewiesen worden, wohl austreten, aber dasRecht der übrigen, die nemliche Gesellschaft unter sichfortzusezen, nicht aufheben kann. >> Gleichwie das Cor-porations-Gut nicht einzelnen Mitgliedern gehört, so ge-hört eS auch nicht den mehreren, sondern nur der ganzen
x ) ©. oben ®. 102 — 103.