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Sechster Band. Zweyter Theil. Von den Republiken oder freyen Communitäten.
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Gesammtheit, dem Gemeinwesen,- welches als collectivePerson / ungeachtet der Verminderung seiner Mitglieder,fortdauern kann; und gleichwie kein einzelnes Mitgliedirgend einen Antheil für sich zurükzufordern berechtigt ist,so darf solches auch nicht von mehreren geschehen. ZurTheilung eines wahren GemeingulS wird, wie zur Auf«lösung der Gesellschaft, die Einhelligkeit der Stimmenerfordert. Auch sehen wir daher, daß im Allgemeinenalle Dörfer, Städte, Familien. Güter, Zünfte, Klöster,Orden und Republiken ihre gemeinen Güter entweder garnicht oder nur mit einhelligen Stimmen zu theilen pfle.gen, und von manchen wird dieses zum Ueberfluß nochLurch besondere Statuten auSgedrüki. In unseren füralle begüterte Corporatione» so Mahrvollen Zeiten, mö-gen wohl von dieser Regel eiyig^ Ausnahmen geschehen,und bisweilen durch bloße MajoritälS. Beschlüsse gemeineGüter getheilt, so wie die Evrporationen selbst aufgelöstworden seyn. Aber dergleichen Verfügungen wurden nichtgebilliget, noch für die gewöhnliche Rechtsregel ausgege-Len, sondern sie geschahen nur um unter zwey unvermeid-lichen Uebeln das mindere aukzüwählen und der sonst be-fürchteten gewaltsamen Beraubung vorzubeugen. Wennübrigens in solchen Fällen die Minorität, obschon sie dieTheilung nicht wollte, dennoch dem Beschlusse nicht wi-derstrebt, seine Ausführung gestattet, sogar den ihr zu-kommenden Antheil annimmt: so ist cS immerhin und mirRecht so zu betrachten, als ob sie hinten her eingewil-liget habe, mithin der Beschluß einhellig gewesen sey.