Band 
Sechster Band. Zweyter Theil. Von den Republiken oder freyen Communitäten.
JPEG-Download
 

Zwölftes Capitel.

Fortsezirng.

9" Die Genossenschaft kann von ihren Mitglieddern Steuern und Beytrage fordern so viel siees nöthig findet. _

I. Da» Befugniß dazu beruht darauf,-baß hier immer freye Ein»willigung statt findet; dock rathen Kluqhcits-Gründe diesesRecht nur selten und mit Maaße auszuüben.

II. Hingegen kann eine Republik ihre Unterthanen nickt einseitigund willkührlich mit Steuern belegen. Sie stellt gegen die-selben einen Fürsten vor.

III. Allsällige Veybülfe der Unterthanen muß angesucht und frey-willig zugestanden werden. — Beweis dieser Säze aus derVernunft und der allgemeinen Erfahrung.

IV. Nach den wahrtn republikaniscken Grundsäzen sollen die Steuernoder Beyträge für alle gleich seyn. Beweis der Recht-mäßigkeit und Zwckmäßigkeit dieser absolut gleichen Bürger-steuern. Widerlegung der gewöhnlichen Einwürfe.

V. Daherige Unzuläßigkeit und Unausführbarkeit aller gezwun-genen Vermögens < Steuern.

VI. Wahre ökonomische Regel» bey eintretenden außerordentlichenBedürfnissen.

Es scheint endlich hart und driikend, stießt aber dennochaus der Natur einer Communität oder Genossenschaft, daßdieselbe von ihren Mitgliedern (aber auch nur von die.sen) Steuern und Beyträge fordern kann, so viel ste esfür die Zweke und Bedürfnisse ihres Gemeinwesens nöthig