124
'i
findet. Zwar hat sie ia ihrer Klugheit Gründe genustdieses Recht entweder gar Nicht- oder nur selten und mitMaaße auszuüben, theils wegen dem Widerstand der sichvon Seiten der Bürger selbst zeigen müßte, theils weildergleichen Slefiern den meisten zu lästig wären, sie derRepublik abgeneigt machen "und vielleicht selbst zur Ver,-lassung derselben nöthigen würden. Mein das Befugnißselbst beruhet darauf, daß^hier niemalen Zwang sondernimmerhin srey^ Einwilligung, vorhanden ist. Die Mitglie-der der GenoffAischaft beschaM' sich selbst, sie disponirennur über ihr-Mlen Gut, zw eigenen Zweken, und ^abensich also über vlefr Beyträge so wenig als über anderevon ihrem Willxn^aöhängenhe Ausgaben zu beschweren. l >Sollte auch tm N^norität Sci^steuersordcrnden Beschlussenicht beygepflichtet^aben: ^^eibt ihr das Recht ausder Genossenschstft zu treten-^dns Bürgerrecht aufzugeben)und sich dadurch- der Steuer-psticht zu entziehen. Uebt sieaber dieses Befugniß nicht au^" sondern bleibt in der Ge*
i) LjaHer erklärt es sich auch, daß diejenige» welche diesen,blos im Innern einer wahren Republik geltenden, Grundsazauf herrschaftliche Verhältnisse Anwenden und in jedem Aggre-gat von dienstbaren oder -bhäNgigen Menschen eine freye Cor»voration sehen wollen, durch die Gewalt der Principien ge-trieben, dem Staat ein unbeschränktes BeschazungS-Recht aufdie vermeynten Bürger einräumen. lVergl. B. II. 327.)Allein wie irrig diese Vergleickung sey, haben wir schon oftbewiesen. llebriqcnS wird selbst in wahren Republiken dassJnconvenient noch dadurch corrigirt, baß man daS Bürger-recht, d. h. die Mitgenoffenschast ausgeben kann, da hingegenjene von Volks-Freyheit prahlenden Staatsrechtslehrer ihrenfingirken Bürgern auch sogar dieses nicht gestatten wollen,und dadurch die cntseziichste Sclaverey siatuiren die sich nurdenken läßt.