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nen nicht einseitig und willkührlich mit direkten Steuernbelegen/ weil dieselben keinen Antheil an der Söuverai-nität oder an dem gemeinen Wesen der über sie herrschen-den Gesellschaft haben, mithin auch von Rechtens wegennichts zu demselben beyzutragen, sondern nur ihresonstigen natürlichen oder vertragsmäßigen Pflichten zuerfüllen schuldig sind. Die Republik stellt gegen ihre Un-terthanen, d. h. gegen die auf ihrem Gebiete wohnenden,in ihrem Dienste stehenden, unter ihrem Schuze leben-den Menschen, welche nicht zugleich Mitglieder der Com-munität find, einen collectiven Grundherren oder Fürstenvor, und hat also in dieser Rüksicht gleichwie die nemli-chen Rechte so auch die nemlichen Schranken, und ausihrer Unabhängigkeit, aus ihrem Länderbesiz und sogaraus den verschiedenartigen freywilligen Dienstverträgenstießt kein Recht auf das erworbne Eigenthum ihrer Un-terthanen. a > Nur überwundne Feinde, denen man alsBedingung des Friedens oder als LoSkauf von größerenUebeln einen jährlichen Tribut auferlegt hätte, und dieihn uuch gleichsam vertragSweise zusagten, können hierineine scheinbare Ausnahme machen; dann aber beruht auchdie Steuerpstichl auf einem ganz anderen Grund, undes sollen selbst diese Contributione» in der Folge nichtwillkührlich erhöht werden. Hat also eine Republik dieBeyhülfe ihres ihr untergebenen Volkes nöthig, welcheszwar auch geschehen kann, aber doch seltener als in Für-ftenthümern geschieht: so muß diese Hülfe freywillig ge-sucht und bewilliget werden, und zwar nur allein vonden Freyen, d. h. von denjenigen Individuen und Corpo-rationen des Landes die unmittelbar von der herr-
-) Dergl. B- n. <Z> 321-326.