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Sechster Band. Zweyter Theil. Von den Republiken oder freyen Communitäten.
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fchenden Republik abhängen, nur ihr nnd außer derselbenniemand anders dienstbar verpflichtet sind. Eine Re-publik kann daher auch ihre Landstände haben, sie existi,ren durch die Natur der Dinge in jedem Staat nnd be-stehen aus den gleichen Elementen wie in Fürstenthümern.Nur werden sie gewöhnlich in Republiken viel seltener ver-sammelt, aus dem ganz natürlichen Grund weil man ih-rer Hülfe nicht bedarf und weder Steuern noch Auflagenverlangt, welches von diesen Ständen eher für ein Glükbetrachtet werden sollte, da dergleichen Zusammenberu«fungen bekantlich mehr für die Interessen des Fürsten alsfür die Interessen des Landes zu geschehen pflegen. ImAllgemeinen aber wird die Regel, daß eine Republik ihreUnterthanen nicht einseitig mit Steuern und Auflagenbelästigen dürfe, auch in der Praxis wirklich befolgt,und wo man davon abwich, da war solches blos unterdie einzelnen vorübergehenden Mißbräuche zu rechnen;denn Privatschuldigkeitcn, wie z. B. Zehnden, Grund-zinse, die Einkünfte von Domainen, Regalien, Sporteln. u. s. w. muß man nicht mit eigentlichen Auflagen ver.wechseln. Keine Privat. Corporation fordert von ihrenäußeren Dienern oder Untergebenen Steuern und Bey-träge, wenn sie auch schon von denselben aus anderenRechts. Verhältnissen mancherley Einkünfte ziehen kann»Bey den freyen nnd fouverainen gilt überhaupt die nein.liche Regel. In den späteren verdorbnen Zeiten RomS

3) Bergt. B. n. G- 33S-339-

4 ) Versteht sich mit alleiniger Ausnahme der neueren RevolutionS-Republikcn, die gar nichts Eigenes besaßen, folglich theilsden vorigen randcbbe.rren, theils alle sogenannten Bürger ih-res Eigenthums bcrHtben mußten.