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Sechster Band. Zweyter Theil. Von den Republiken oder freyen Communitäten.
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nahm man oft Leute, selbst wider ihren Willen, in dasBürgerrecht auf, nur um von ihnen Steuern und Mi-litär. Dienste forderen zu können, ein Mißbrauch wo-durch man die Regel umgehen wollte, der aber den.noch beweist, daß man sich nur gegen die eigentlichenBürger zu dergleichen Forderungen berechtiget hielt.

In den Republiken des Mittelalters hingegen, den Jta.lienifchen, Schweizerischen und Deutschen Städten wardjener Grundsaz rein beobachtet. Wenn z. B. in früherenJahrhunderten die Städte Zürich und Bern Kriege führ-ten oder Länder Und Herrschaften kauften, so steurten nurdie Bürger, nicht aber die Unterthanen. 6 > Das nem.liehe wird von LUzern gemeldet, bey dem Anlaß als dieseStadt Pfandschaftrn einlöste oder die Grafschaft Willisauerwarb. Bis auf die lezten Zeiten der Schweizeri-schen Republiken wurden weder von Bürgern noch vonUnterthanen Steuerst gefordert. Auflagen aller Art, so.wohl für ordentlich^ als außerordentliche Bedürfnisse,kennt man erst seit der Revolution und ihren verschiede,nen Gestalten, d. h. seit der Verschleuderung deS Com.mnnal-Vermögens, der Umkehrung aller Rechts. Princi.vien, und der bequemen Fiktion alle Einwohner als Bür-ger zu erkläre», obschon sie es sowohl nach Gesezen alsin der Wirklichkeit dennoch nicht sind.

Wenn aber eine Republik von ihren Mitbürgernjährliche oder vorübergehende Steuern und Beyträge for.

S) ©. Roth de re municipali Romanorum, igor, 8.

(,) I. von Müller ©cbwcizcrqcsch. II. ©. 199.

7) von Balthasar fünf politische Jahrhunderte von Luzern.

S. ir.