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Sechster Band. Zweyter Theil. Von den Republiken oder freyen Communitäten.
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CommunitätS.Rechi, 41 von welchem wir hier blosdas allgemeine und nothwendige behandeln; sie sind derLeib von welchem das natürliche GefellschaflS-Recht dieSeele ausmacht; die Form in welche der Geist cinge-kleidet wird , durch welche er wirken und bewahret wer-den soll; das Haus oder das Dach, um das höhere undwesentliche Gesez vor dem Wind der Leidenschaften undwillkührlichcr Eingriffe zu schüzen. ES verhält sich dahermit denselben wie mit den positivett Civil-Gesezen undden urkundlichen Beschränkungen landesherrlicher Gewalt.Sie werden meist nur nach vorhandenen oft wiederholtenMißbrauche» gemacht, oder sie entstehen größlcntheilSdurch Nebung und Gewohnheit, die ursprünglich von demRath eineö Verständigen herrühren und freywillig ange-nommen, späterhin durch den Privatfleiß von Gelehrten,oder auf Befehl der Oberen aufgezeichnet, in Ordnunggebracht und als Regel für die Zukunft fanktionirt wer-den. Bisweilen Mag sogar eine solche Revision oder me.thodische Redaktion güt und nüzlich seyn, um überstüfft-geS oder fehlerhaftes auszumerzen, eingeschlichene Wider-sprüche zu heben, die zerstreuten Vorschriften in ihre tta-kürliche Ordnung zu bringen, und dadurch die EinsichtIn den Geist und Zusammenhang des Ganzen zu erleichtern.

So unendlich verschieden null die Constitutionen oderStaturen der Republiken in Absicht der Formen und Mit-rcl seyn mögen, so erstreben sie sich doch alle über dienemlichen Gegenstände. Ihre nothwendigen Bestand-theile sind durch die Natur der Sache selbst gegeben unddaher auch überall die gleichen; Zeichen und Hülfsmittel

4) jus societatis domesticum positivum.