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Sechster Band. Zweyter Theil. Von den Republiken oder freyen Communitäten.
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-leiben der Wiükühr der Menschen überlassen, sie könnenund müssen daher auch verschieden sey»/ je nachdem dieUmstände oder die Kräfte der Gesellschaft verschieden sind,und mithin bald diese bald jene Form bequemer oder leichtrer auszuführen ist. Bedingungen der Ausnahme in dieGenossenschaft und der AuSschliessung von derselben; "Formen der Versammlungen und Beraihschlagnngen; einallfällig stellvertretender Ausschuß, wenn er je nöthigist, und wenigstens ein dirigirender kleinerer zu Besor-gung der täglichen Geschäfte; beyde mit ihrer abermali- -gen noch sorgfältigeren Bildung, inneren Einrichtungund ihren bestimmten Verrichtungen: das ist was zu derConstitutio« einer jeden Republik gehört, und wodurchsie wenigstens in ihren Hauptzügen vollendet ist. Wirwollen diese verschiedenen Gegenstände oder Bestandtheilederselben hier so kurz als möglich, jedoch, mit hinreichen-der Vollständigkeit abhandeln.

Das erste waS nothwendig bestimmt werden muß, ist:wer von der freyen Genossenschaft sey undwie sie allmählig ergänzt werden solle? odermit anderen Worten, wem das Bürgerrecht zukomme undwie eS erworben oder wieder verloren wer-den könne? Von einer Communität sind überhauptihre ursprünglichen Stifter und alle diejenigen welche spä.terhin von denselben oder ihren Nachkommen darein aus.genommen worden sind: denn niemand wird als Mitgliedeiner Genossenschaft geboren, die Natur hat keinem Men-schen ein. Bürgerrechts'Diplom aufgedrükt. Daß aberjede solche Gesellschaft wenigstens einige neue Mitglieder

5) jus civitatis — droit de cite»