annehmen müsse um die durch Tod oder freywilligen AuS-irirt abgehenden zu erftzen, versteht sich von selbst, weilsie sonst in einem Menschenalter auSsterben würde, wel.ches der Zwei von keiner Communität seyn kann, am al.lerwcnigsten einer solchen die mächtig, frey und Herr.schend ist. Falls durch Geseze und Uebungen die Söhnevon wirklichen Bürgern, blos wegen dieser Eigenschaft,aufgenommen werden, oder ihnen die Aufnahm, ohne ganzbesondere gesezliche Gründe, nicht verweigert werden darf,wie z. B. in allen Stadt-, Dorf- und Lands.Gemein,den: so müssen wenigstens die Eigenschaften bestimmt seyn,nach welchen dergleichen Nachkommen von Bürgern alsstimmfähige Mitglieder der Genossenschaft anerkanntwerden sollen, welche Eigenschaften dann, nebst dem Be.weise der Abstammung von wirklichen Bürgern, gewöhn-lich nur in einem gewissen Alter und einigen anderenleicht zu erfüllenden Formalitäten bestehen. 6) Ist aberdie Gesellschaft von einer solchen Natur, daß die Söhneder wirklichen Mitglieder nicht von Nechlcnswegen auf.genommen sind, oder gar nicht aufgenommen werden kön-nen, wie z. B. in allen herrschenden geistlichen und welt-lichen Orden, deren Mitglieder zum Coelibat verpflichtetsind, in Handels, und Gelehrten. Gesellschaften, wo dieSöhne oft nicht den nemlichen Beruf treiben, oder ist esüberhaupt um die Aufnahme von Äußern und Fremdenzu thun, deren Eltern nicht bereits Bürger gewesen: somüssen die Bedingungen und Formen dieser Auf-nahme so wie der Ausschlicssung genau festgesezt werden.
6 ) Z. R- Annabme einer sogenannten Zunfr, Best; von Waffen,Erlegung einer geringen Finanz, Aufnahm in die herrschendeKirche u. s- tt.