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Sechster Band. Zweyter Theil. Von den Republiken oder freyen Communitäten.
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In der Regel ftll die Aufnahme selbst nur von der gan.zen Gesellschaft oder von der höchsten Gewalt einer Re-xublik geschehen können; denn niemand ist besagt dersel,den wider ihren Willen Mitherren oder Mitgenossen a«ihrem Eigenthum aufzudringen, und auch dieser Grund-saz wird in der Wirklichkeit ziemlich allgemein beobachtet^Was die Bedingungen betrifft, so haben wir schon anders-wo gezeigt, daß jede Eommunität natürlicher Weise demBewerbern um ihr Bürgerrecht solche Leijiungen vorzu-schreiben pflegt , von deren Erfüllung sie hoffen kann, dassder Z-wek der Gesellschaft gefordert werde; diese Bedin-gungen können daher sehr verschiede« seyn, » und ma-chen auch einen Theil der ConstitutionS-Geseze a«S. Wel-che KlugheitS. Regeln aber bey diesen Aufnahmen zu be-obachten und welche Bedingungen die zwekmäßigsten seyen,das wird in dem Abschnitt von der StaaiSklugheit derRepubliken näher untersucht werden.

Formen der Versammlungen und Berath-schlag ung.en^ Ist nun auch die Genossenschaft setbsdgebildet und die Art ihrer allmähligen Ergänzung be-stimmt: so kann sie jedoch nur durch die Versammlungihrer Mitglieder wirken, nur durch die Majorität derStimmen Beschlüsse fassen, und für die Regelmäßigkeitdiese« Versammlungen und Berathschlagungen sind gewisse.

7 ) Z. B- nel'st den oben S. 6r-e,z. angeführten auch noch dasBekenntniß einer gewissen Religion, Niederlassung «» deinHauptvrt oder in dem Gebiet der Republik: verhe»mrberenoder unverhcvratheten Grand; vollkommene persönliche Frey-heit! Aufsagung anderem Bürgerrechte oder eoliidirender Dienst,Verhältnisse; Ablegung eines Eides / der die Hauptpstlchteneines Bürgers in sich faßt u- f. w.