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Formen nöthig, welche wenigstens die Zusammenbe.rufung, den gemeinsamen Versammlungsort,den Vorsiz, daS Sekretariat, die Eröffnungder zu behandelnden Materien, endlich auch dieArt der Berathfchiagung und Stimme nsamm-lung festfezen müssen.
i° Daß die Mitglieder einen Communität zusam-menberufen werden müssen, um über die gemeinsamenGeschäfte zu entscheiden, versteht sich von selbst, ist noth-wendig und natürlichen Rechtens, weil sonst gar kein ge-meinschaftlicher Wille herauskäme oder einzelne wenigeihre Privat-Meinung für den Beschluß der ganzen Com-munität ausgeben könnten. Niemand kann antworten, erwerde dann befragt, und zur Aeußerung seines Willensaufgefordert. Zwar brauchen die Mitglieder eben nichtimmer mit ihrem Körper gegenwärtig zu seyn; es ist mög.lich ihre Stimmen auch durch Kreisschreiben bey Hanseabzuholen, schriftlich zu geben und sodann durch Zahlungder Unterschriften die Majorität herauszubringen. Alleinda auf solche Art gar keine wechselseitige Mittheilung derGedanken und Gründe möglich wäre, und da bey allfäl-lig' verschiedenen einander subordinirten Meinungen undVorschlägen der Wille der Mehrheit doch nicht erkanntwerden könnte: so kann dieses Mittel nur äußerst selten,in dringenden Nothfällen, auch nur bey ganz einfachen,blos mit Ja oder Nein zu beantwortenden Gegenständenangewendet werden, und auch in diesem Fall ist es nurin sehr kleinen Collcgien möglich. Die Versammlung sollferner (so weit eS wenigstens möglich ist) allen Mit-gliedern ohne Ausnahme angesagt werden, indemsonst die nicht einberufene» ihres StimmrechteS beraubt