Kar zukezt zu rede», um alle Meynungen und Gründe devübrigen recapituliren, abwäge»/ unterstnzen oder wider-legen zu können. Nach dem natürlichen Recht sollen bik-liger Weise die Meynungen sowohl schriflich als münd-lich gegeben werden können; allein die abgelesenen Re-den/ obschon in der Regel besser anSgearbeitet als didextemporirten, machen doch gewöhnlich weniger Eindruk/theils weil sie nicht so unmittelbar auS dem Geist undGemüth des Redners fließe»/ theils auch weil sie nichtso genau auf Personen und Umstände passen, indem da-bey die Meynungen der Präopinenten nicht berüksichtiget,folglich auch weder nnterstüzt noch widerlegt werden kön-nen. Daß aber gar diejenigen, welche über einen Gegen-stand reden wollen, sich vorher um die Ausübung diesesBefugnisses schriflich anmelden und sodann zur Aeus-serung ihrer Meynungen eine besondere Kanzel (tribune)besteigen müssen, (wie solches in den französischen Na-tional . Versammlungen und anderen RevolukronS. Republi-ken geschah) hat ettvas geziertes, schulmäßigeS oder thea-tralisches an sich, wag dem Ernst und der Bescheidenheiteiner republikanischen Versammlung widerspricht und mehraus den persönlichen Glanz einzelner Redner als auf denZwek einer guten Berathschlagunss berechnet scheint; da-her auch diese (wie behauptet wird) von FreymaurerlogenNachgeahmte Form, als ermüdend und zeitverderbend, sonstbey keiner einzigen Republik in Uebung war, und beyden gewöhnlichen alltäglichen Geschäften auch nicht ein-mal möglich ist. Sie würde zulezt nothwendig zu demanderen Extrem oder dem noch viel gefährlicheren Miss-brauch führen, entweder alles Opiniren überhaupt, oder
iZ) a’inscrire ponr la parole.