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treffende Person seine Stimme nicht öffentlich verweigeredürfte; hinwieder bey strengen/ gegen Mitglieder derGenossenschaft selbst anzuordnenden Strafen/ bey Käu.fen/ Verkäufe»/ Täuschen um zu erwerbende oderzu veräußernde Güter u. s. w. / lauter Fälle wo mancheraus Personal - Rüksichten/ auö Furcht stch mächtige Feindezu schaffen , oder aus Hoffnung durch übertriebene Gefäl.ligkeit stch Freunde zu erwerben/ in eine peinliche Colli,sion versezt und mittelst des öffentlichen Abstimmens leichtbewogen werden könnte/ das gemeinsame Beßre der Re.publik/ welches er pstichrmäßig besorgen soll/ seiner Pri.val-Klugheit aufzuopfern. — Künstlich find schon allediese constitutionellen Einrichtungen bey ganz kleinen undeinfachen Communitäten; aber erst jezt bleibt uns zu zei.gen übrig / wie schwierig und verwikelr sie werden, wemdie Genossenschaft ausgedehnt und zahlreich ist.