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Vierzehntes Capitel»Organisation der Republiken.Fortsezung-
■«. Größerer stellvertretender Ausschuß, wenner nöthig ist»
I. Derselbe ist nur nöthig, wenn die ganze Genossenschaft, we-gen der Zahl oder Entfernung ihrer Mitglieder, nicht versam-melt werden kann.
II. Er ist gleichsam eine verengte oder verjüngte Genos-senschaft und hat wieder einer Constittition oder Organisa-tion nöthig, und zwar einer noch sorgfältigere», weil er Nichtin eigenem Namen handelt.
III. Gegenstände dieser Constitutione
r. Compositio» — Zahl und Qualität der Mitglieder-2. Formation und partielle Ergänzung,z. Innere Organisation.
4- Funktionen oder Reservate.
5- Behandlungsart der Geschäfte.
6 , Vorsichtü- Mastregeln um die auSgeschoffenen Vor-steher möglichst in den Schranken ihrer Pfiicht zu erhalten:Eide, Beschränkung der AmtSdauer, Amo-vibilität.
^ey ganz kleinen Communitären oder freyen Corpora-tionen, deren Mitglieder oft und leicht für jedes wich-tige Geschäft vollständig versammelt werden könnten,würde die Constirution mit den Vorschriften über die bis-her erörterten Gegenstände vollendet und höchstens nochein kleineres dirigirendeö Collegium nöthig seyn. Ist