irr
lind die Rechte der ganzen Gemeinde nnr darin beste-hend daß die Verwaltung des gemeinen Wesens in ihremNamen ausgeübt wird, und die Mitglieder des Ausschus-ses aus ihrem Schooße genommen werden muffen. DieRepräsentation heißt hingegen bedingt und unvollständig,wenn die ganze freue Gemeinde noch für einige außeror-dentlich wichtige Gegenstände oder für gewisse Hauptwah-len versammelt werden muß und in dieser Rükstchl ihreRechte selbst ausübt. Ob daö eine oder das andere ge-schehe, hängt meistenrheils von natürlichen Umständen derphysischen Möglichkeit oder auch von zufälligen Ereignis,sen, namentlich von dem Willen derjenigen ab, welcheden repräsentirenden AuSschuß ursprünglich zu bilden dieMacht oder daS Befngniß hatten, daher nach Verschie-denheit der Umstände beydeö rechtmäßig seyn kann. Indem Maaße nun alS der ganzen Genossenschaft bey diesernothwendigen oder freywilligen Ueberlassung ihrer Gewaltnoch mehr oder weniger Rechte vorbehalten sind, odersie auch nur auf die Erwählung, Ergänzung und Zurük-berufung ihrer Vorsteher, einigen wenn auch beschränk,.ten Einfluß ausübt, wurden die Republiken, nach einemunrichtigen oder wenigstens unnöthigen Griechischen Sprach,gebrauch, in sogenannte Demokratien und Aristo-kratien eingetheilt. ;> So hieß man die Eidgenössischen^oder ehemaligen unmittelbaren Reichsländer Ury, Schwyz,Unterwalden u. f. w. Demokratien, weil dort die ganzefreye Landsgemeinde, wenigstens einmal im Jahr, fürgewisse Hauptgegenstände versammelt werden mußte, oderweil zwischen ihr und dem dirigirenden Landrath kein.repräsentirender Ausschuß in der Mitte ftuhnd. So pflegte
3 ) V"rql. B- I. S- 496-498,erntn Ban». M
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