giert nicht in eigenem Namen, sondern nur im Namender ganzen Genossenschaft, nur für ihre Zwcke; er ist ihrgewöhnlich durch einen Eid verpflichtet, und sobald dieganze Communität aller Bürger nicht versammelt wer-den kann, so sieht man nicht ein, warum sie ihr Wahl-recht nicht so gut als jedes andere (oft viel wichtigere)durch Stellvertreter ausüben lassen könnte. Alle soge-nannten Aristokratien sind daher »ur auügeschoffene Vor-steher einer größeren Communität, und ob dieselben meh-rere oder mindere Befugnisse haben, macht keinen Grundzu -iner Haupteintheilung, sondern höchstens zu einer Un-terabtheilung aus.
Da übrigens der stellverireteude Ausschuß gleichsameine engere oder verjüngte Genossenschaft ist und eben-falls in einer meistentheils ziemlich zahlreichen Corpora-tion besteht: so hat er natürlicher Weise selbst wieder ei-ner bestimmten Organisation oder Constitution nöthig,und zwar, weil er nicht in eigenem Namen handelt, ei-ner noch sorgfältigeren und künstlicheren als die ganzeSocietät selbst. Denn nebst dem allgemeinen Endzwek ihnzu einem Ganzen, gleichsam zu einem lebenden und thä-tigen Körper zu bilden, ist es hier noch darum zu thundie Statuten so einzurichten, daß dieser Ausschuß einer-seitS zwar seinen Auftrag erfüllen, anderseits aber seineGewalt so wenig alS möglich mißbrauchen könne, unddaß seine durch eine wahre und freye Majorität genom-menen Beschlüsse stetS von solcher Art seyen, daß manvon ihnen präsumiren kann, sie wären auch von der gan-zen Genossenschaft gutgeheißen worden. Diese Statutenoder ConstitUtionS-Geseze werden ebenfalls selten auf ein.mal gemacht, sondern bestehen gewöhnlich in einem Ag-